Die Regeln . des Fastens für Frauen
1) Eine Frau, die das Alter der Pubertät erreicht hat, aber zu schüchtern ist, um es
irgendjemandem zu erzählen, und deshalb nicht fastet, muss bereuen und die Tage
nachholen, die sie verpasst hat, ebenso muss sie, wenn der folgende Ramadân kommt
und sie diese Tage immer noch nicht nachgeholt hat, für jeden Tag eine arme Person
speisen, als eine Tat der Sühne für das Aufschieben ihres Fastens. Ihr Fall ist ähnlich
dem einer Frau, die die Tage ihrer Periode aus Schüchternheit fastet, und diese später
nicht nachholt.
Wenn eine Frau nicht genau weiß, wie viele Tage sie verpasst hat, sollte sie fasten, bis
sie ganz sicher ist, dass sie die Tage nachgeholt hat, die sie vom letzten Ramadân
verpasst und nicht nachgeholt hatte, und für jeden Tag die Sühne für das Aufschieben
entrichten. Sie kann dies zur gleichen Zeit des Fastens tun oder getrennt, je nachdem,
was sie im Stande ist zu tun.
2) Eine Frau darf nicht ohne die Erlaubnis ihres Mannes fasten, wenn er anwesend ist –
außer während des Ramadân – aber wenn er verreist, dann macht es nichts.
3) Wenn eine menstruierende Frau die weiße Substanz sieht – die von der Gebärmutter
ausgeschieden wird, wenn die Periode vorbei ist – durch die eine Frau weiß, dass sie jetzt
tâhir (rein) geworden ist, sollte sie eine Nacht zuvor die Absicht fassen, zu fasten, und es
tun. Wenn sie keine Zeit hat, in der sie weiß, dass sie tâhir ist, sollte sie ein Stück
Baumwolle oder etwas Ähnliches einführen, und wenn es sauber herauskommt, muss sie
fasten, und wenn sie wieder zu bluten anfängt, muss sie aufhören zu fasten, egal, ob das
Blut fließt oder ob es nur Flecken sind, da es das Fasten bricht, solange es innerhalb der
Zeit der Periode kommt. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/154)
Wenn die Einstellung der Blutung bis zum Maghrib anhält, und sie mit der Absicht in der
Nacht vorher gefastet hat, dann ist ihr Fasten gültig. Wenn eine Frau die Bewegung des
Menstruationsbluts in sich spürt, es aber nicht herauskommt, bis die Sonne
untergegangen ist, dann ist ihr Fasten gültig, und sie muss den Tag später nicht
nachholen.
Wenn die Periode der Frau oder die postnatale Blutung während der Nacht aufhört, und
sie zu fasten beabsichtigt, aber die Morgendämmerung kommt, bevor sie Ghusl
vollziehen konnte, ist ihr Fasten gemäß allen Gelehrten gültig. (Al-Fath, 4/148)
4) Wenn eine Frau weiß, dass ihre Periode morgen kommen wird, muss sie ihre Absicht
immer noch beibehalten und mit dem Fasten fortfahren; sie darf ihr Fasten nicht
brechen, bis sie wirklich das Blut sieht.
5) Es ist für eine menstruierende Frau besser, natürlich zu bleiben und zu akzeptieren,
was Allâh ihr verordnet hat, und kein Medikament zu nehmen, um ihre Blutung zu
unterdrücken. Sie sollte mit dem zufrieden sein, was Allâh von ihr akzeptiert, indem sie
das Fasten während ihrer Periode bricht und diese Tage später nachholt. Dies ist, wie die
Mütter der Gläubigen und die Frauen der Salaf waren. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah,
10/151). Außerdem gibt es medizinische Beweise, die bestätigen, dass viele dieser
Dinge, die zum Unterdrücken der Blutung benutzt werden, in Wirklichkeit schädlich sind,
und viele Frauen litten unter einer unregelmäßigen Periode aufgrund der Einnahme dieser
Medikamente. Wenn eine Frau dies dennoch tut und etwas einnimmt, um die Blutung zu
stoppen, und dann fastet, dann ist dies okay.
6) Istihâdah (die vaginale nicht-menstruelle Blutung) hat keinen Einfluss auf die
Gültigkeit des Fastens.
7) Wenn eine schwangere Frau eine Fehlgeburt hat und der Fötus geformt ist oder einen
wahrnehmbaren Umriss irgendeines Körperteils hat, wie ein Kopf oder eine Hand, dann
ist ihr Blut Nifâs; wenn sie jedoch etwas ausscheidet, das wie ein Blutklumpen (‘Alaq)
oder ein gekautes Stück Fleisch aussieht, das keine erkennbaren menschlichen
Eigenschaften hat, dann ist ihre Blutung Istihâdah und sie muss fasten, wenn sie dazu
fähig ist, andernfalls darf sie ihr Fasten brechen und es später nachholen. (Fatâwa al-
Lajnah al-Dâ’imah, 10/224). Sobald sie rein wird, nachdem sie eine Operation gehabt
hat, um die Gebärmutter zu reinigen (D&C), muss sie fasten. Die Gelehrten gaben an,
dass man annimmt, dass der Embryo nach 80 Tagen Schwangerschaft beginnt, Gestalt
anzunehmen.
Wenn eine Frau schon vor vierzig Tagen vom Nifâs rein wird, muss sie Ghusl verrichten
und fasten, damit sie beten kann. (Al-Mughni ma’a al-Sharh al-Kabîr, 1/360). Wenn die
Blutung innerhalb von vierzig Tagen nach der Geburt wieder anfängt, muss sie aufhören
zu fasten, weil dies noch Nifâs ist. Wenn die Blutung nach dem vierzigsten Tag anhält,
muss sie zu fasten beabsichtigen und Ghusl verrichten (gemäß der Mehrheit der
Gelehrten), und jede Blutung außerhalb des vierzigsten Tages wird als Istihâdah (nichtmenstruelle
Blutung) betrachtet – außer wenn es mit der üblichen Zeit ihrer Periode
zusammenfällt, in welchem Fall es Hayd (Menstruationsblut) ist.
Wenn eine stillende Frau während des Tages fastet und nachts einen Blutfleck sieht,
obwohl sie während des Tages sauber war, ist ihr Fasten noch gültig. (Fatâwa al-Lajnah
al-Dâ’imah, 10/150)
8) Gemäß der korrektesten Meinung wird eine Frau, die schwanger ist oder stillt, ähnlich
betrachtet wie jemand, der krank ist, demnach ist es ihr nicht erlaubt, zu fasten, und sie
muss nur die Tage nachholen, die sie verpasste, falls sie um sich selbst oder um ihr Kind
fürchtet. Der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Allâh hat die
Verpflichtung des Fastens und eines Teils des Gebets für den Reisenden aufgehoben, und
Er hat die Verpflichtung des Fastens für die schwangere und stillende Frau aufgehoben.“
(Berichtet von al-Tirmidhi, 3/85; er sagte, (es ist ein) hasan Hadîth). Wenn eine
schwangere Frau fastet und etwas Blut entdeckt, ist ihr Fasten immer noch gültig; dies
beeinflusst ihr Fasten in keiner Weise. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/225).
9) Im Fall einer Frau, die fasten muss, wenn ihr Mann tagsüber im Ramadân mit ihrer
Zustimmung Verkehr mit ihr hat, dann gilt das Urteil, das für ihn gilt, auch für sie. Wenn
er sie jedoch zwingt, dies zu tun, soll sie ihr Bestes tun, sich dagegen zu wehren, und sie
muss keine Sühne entrichten. Ibn ‘Aqîl (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte: „Im
Fall eines Mannes, der mit seiner Frau im Ramadân tagsüber Verkehr hat, während sie
schläft, so muss sie keine Sühne entrichten.“ Aber um auf der sicheren Seite zu sein,
sollte sie das Fasten später nachholen. (Sheikh Al-Islam Ibn Taymiyah (möge Allâh
barmherzig mit ihm sein) war der Meinung, dass dies ihr Fasten keinesfalls ungültig
macht).
Eine Frau, die weiß, dass sich ihr Mann nicht beherrschen kann, sollte sich von ihm
fernhalten und sich im Ramadân tagsüber nicht schmücken.
Frauen müssen die Fastentage nachholen, die sie während des Ramadân verpassen,
selbst ohne die Kenntnis ihrer Ehemänner. Es ist für eine Frau keine Bedingung für ein
Pflichtfasten, die Erlaubnis ihres Mannes zu haben. Wenn eine Frau anfängt, ein
Pflichtfasten zu befolgen, ist es ihr nicht erlaubt, es zu brechen, es sei denn, sie hat
einen legitimen Grund. Ihrem Mann ist es nicht erlaubt, ihr zu befehlen, ihr Fasten zu
brechen, wenn sie einen Tag nachholt, den sie verpasst hat; ihm ist es nicht erlaubt,
Verkehr mit ihr zu haben, wenn sie ein verpasstes Fasten nachholt, und ihr ist es nicht
erlaubt, ihm in dieser Hinsicht zu gehorchen. (Fatâwa al-Lajnah al-Da’imah, 10/353).
Im Fall des freiwilligen Fastens ist es einer Frau nicht erlaubt, ohne die Erlaubnis ihres
Mannes ein nicht-obligatorisches Fasten zu beginnen, wenn ihr Mann anwesend ist,
wegen des Hadîth, der von Abu Hurayrah (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) berichtet
wurde, laut dem der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Keine
Frau darf fasten, wenn ihr Mann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.“ (Berichtet
von al-Bukhâri, 4793).
Quelle: Islam-QA.com (aus “70 Angelegenheiten des Fastens”)
Ua Alleikoum Salam